Verordnung über die Durchführung von Meisterprüfungen für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin Vom 2. Mai 1988
Für die Abnahme von Meisterprüfungen in dem Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin errichtet das Ministerium für Umwelt als zuständige Behörde einen Prüfungsausschuss (§ 81 Abs. 1 BBiG).
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§ 1 ForstWiMeistPrV SL 1988Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen