§ 2 ForstWiMeistPrV
Gliederung der Meisterprüfung
(1)
Die Meisterprüfung umfasst die Teile:
1.
Produktion und Dienstleistungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2)
Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.