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Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig voneinander zu bewerten. Danach stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss setzt die endgültige Note fest.
Die Leistungen in der praktischen Prüfung und in einer mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 13 Abs. 1) sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.
Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung, unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Ausbildungsordnung, sind wie folgt zu bewerten: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung: = Note 1 = 1,00 bis 1,49 = 100 bis 92 Punkte = sehr gut. eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung: = Note 2 = 1,50 bis 2,49 = 91 bis 81 Punkte = gut. eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung: = Note 3 = 2,50 bis 3,49 = 80 bis 67 Punkte = befriedigend. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht: = Note 4 = 3,50 bis 4,49 = 66 bis 50 Punkte = ausreichend. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind: = Note 5 = 4,50 bis 5,49 = 49 bis 30 Punkte = mangelhaft. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind: = Note 6 = 5,50 bis 6,00 = 29 bis 0 Punkte = ungenügend.
Die Bewertung der Leistungen ist durchgängig nach Noten oder nach Punkten vorzunehmen.