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Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 34 Abs. 2 BBiG) gem. Anlage 6.
Das Prüfungszeugnis enthält:
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG“,
die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
den Ausbildungsberuf,
das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von den einzelnen Prüfungsleistungen,
das Datum des Bestehens der Prüfung,
die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.