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Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Forstreferendar das Ergebnis der Prüfung bekannt.
Hat der Forstreferendar die Prüfung bestanden, so ist ihm ein Zeugnis auszustellen, aus dem die Gesamtbewertung, die Fachbewertungen und der Notenspiegel zu ersehen sind. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
Das Prüfungszeugnis muss eine Noten- und Punktskala einschließlich der Notendefinitionen des § 22 Abs. 1 enthalten.
Hat der Forstreferendar die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe hierfür zu eröffnen. Das Nichtbestehen der Prüfung ist ihm schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Mitteilung muss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein.