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Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
Die zuständige Stelle gibt drei Monate vorher, dem Ausbildenden die Anmeldefristen unter Angabe des voraussichtlichen Prüfungstermins schriftlich bekannt. Der Ausbildende hat die Auszubildenden hiervon unverzüglich zu unterrichten.