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Die Prüfungsleistungen in der Zwischenprüfung sind wie folgt zu bewerten: A = 100 bis 81 Punkte = der Ausbildungsstand entspricht voll den Anforderungen B = 80 bis 50 Punkte = der Ausbildungsstand entspricht den Anforderungen C = 49 bis 0 Punkte = der Ausbildungsstand entspricht nicht den Anforderungen.
Über die Zwischenprüfung einschließlich der Feststellung des Leistungsstandes, insbesondere etwaiger Mängel, ist eine Niederschrift gem. Anlage 1 zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.
Über die Zwischenprüfung erhalten der Auszubildende, sein gesetzlicher Vertreter und der Ausbildende von der zuständigen Stelle eine Prüfungsbescheinigung gem. Anlage 2. Die Bescheinigung enthält die Feststellung über den Ausbildungsstand und Angaben über eventuelle Mängel.
Die Prüfungsarbeiten können nach Abschluss der Zwischenprüfung dem Prüfling beim Prüfungsausschuss zur Ansicht gegeben werden. VII. Abschnitt Schlussbestimmungen