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Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist.
Wer Kohle, Koks oder Briketts als Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder Lacke, Anstrichfarben, Düngemittel, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel als Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Litern im Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes herstellt, dorthin verbringt, dort in den Verkehr bringt oder sonst bereitstellt, muss sicherstellen, dass Bei Lacken und Anstrichfarben gilt Satz 1 für Fertigpackungen bis einschließlich 20 Liter. Bei Lacken und Anstrichfarben, die gemäß § 6 Absatz 4 nach Gewicht gekennzeichnet sind, gilt Satz 1 entsprechend. § 11 ist für Lacke und Anstrichfarben nicht anzuwenden.
die Fertigpackungen mit der Nennfüllmenge nach Gewicht oder Volumen unter Beachtung des Absatzes 4 und des § 6 Absatz 4 gekennzeichnet sind,
die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,
die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 gekennzeichnet sind und
die Nennfüllmenge die Anforderungen des Absatzes 3 einhält.
| Nennfüllmenge QN in kg oder l | Werte der Verkehrsfähigkeit in % von QN | Werte der Verkehrsfähigkeit in g oder ml |
|---|---|---|
| 10 bis 15 | – | 150 |
| 15 bis 50 | 1,0 | – |
| 50 bis 100 | – | 500 |
| Mehr als 100 | 0,5 | – |
| Nennfüllmenge QN in kg | Werte der Verkehrsfähigkeit in % von QN | Werte der Verkehrsfähigkeit in g |
|---|---|---|
| 10 bis 15 | – | 300 |
| 15 bis 50 | 2,0 | – |
| 50 bis 100 | – | 1 000 |
| Mehr als 100 | 1,0 | – |
| Nennfüllmenge QN in kg oder l | Werte der Verkehrsfähigkeit in % von QN | Werte der Verkehrsfähigkeit in g oder ml |
|---|---|---|
| 10 bis 15 | – | 150 |
| 15 bis 50 | 1,0 | – |
| 50 bis 100 | – | 500 |
| Mehr als 100 | 0,5 | – |
Diese Richtlinie gilt für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse ————— ————— in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen,…
die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
Wer Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf…
Duft- oder Spülreiniger in Stückform mit einem Gewicht von weniger als 50 Gramm je Stück,
Diese Verordnung gilt für Fertigpackungen gleicher und ungleicher Nennfüllmenge, Maßbehältnisse und andere Verkaufseinheiten. Sie regelt insbesondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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