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Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsgebühr an die zuständige Stelle zu entrichten. Ihre Höhe bestimmt sich nach der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1984 (Amtsbl. S. 381), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 402), in der jeweils geltenden Fassung,[2] und wird von der zuständigen Stelle festgesetzt. Abschnitt 3: Durchführung der Fortbildungsprüfung