Verordnung über die berufliche Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung Vom 15. Oktober 2018
§ 20 FpFABV SL 2018Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
Über das Bestehen der Prüfung stellt die zuständige Stelle der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer Zeugnisse gemäß der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung aus.