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Die Fraktionen dürfen personenbezogene Daten zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit gemäß § 1 Absatz 4 verarbeiten, soweit dies erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. Die Fraktionen sehen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) in der jeweils geltenden Fassung vor. Die personenbezogenen Daten dürfen nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden. Dies gilt nicht, soweit die Fraktionen die nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit an den Präsidenten oder die Präsidentin des Landtags weitergeben. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister redaktioneller Zusatz: Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 866), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Zum Textanfang
Abweichend von § 35 gelten bis zum 6. Mai 2023 für vor dem 6. Mai 2016 bereits eingeführte Verfahren zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen…
Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von…
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten von gefährdenden Personen durch öffentliche Stellen im Sinne von § 5 Absatz…
Die im Rahmen der Einholung der unbeschränkten Behördenauskunft erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der Entscheidung über die Erteilung von…
Soweit es für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist, kann die oder der Polizeibeauftragte personenbezogene Daten verarbeiten. Dies gilt auch…
Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigten zu verarbeiten, soweit die Verarbeitung zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.