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Der Erholungsurlaub soll im Laufe des Urlaubsjahres nach Möglichkeit voll ausgenutzt werden. Der Erholungsurlaub kann geteilt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird.
Hat die Beamtin den ihr zustehenden Urlaub vor Beginn der Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, ist der Resturlaub nach Ablauf der Fristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen.
Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder einer Eltern- oder Pflegezeit nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung oder der Eltern- oder Pflegezeit dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Gleiches gilt auch für unmittelbar aufeinanderfolgende Urlaube ohne Besoldung oder unmittelbar aufeinanderfolgende Elternzeiten. Der Übertragungsanspruch erhöht sich um den Zusatzurlaub nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung und um den Dienstbefreiungsanspruch nach § 9 Absatz 4 der Arbeitszeitverordnung vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335) in der jeweils geltenden Fassung.
Zu viel gewährter Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte vor dem Beginn eines Urlaubs unter Wegfall der Besoldung oder der Eltern- oder Pflegezeit in einem Urlaubsjahr in Anspruch genommen hat, ist durch Anrechnung auf den nächsten neuen Urlaubsanspruch auszugleichen; dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Besoldung schriftlich oder elektronisch anerkannt hat, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
Die dienstvorgesetzte Stelle teilt von Amts wegen der Beamtin und dem Beamten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres den vorhandenen Urlaubsanspruch nach dieser Verordnung, getrennt nach Kalenderjahren, in Textform mit, fordert zur rechtzeitigen Beantragung und Inanspruchnahme des Urlaubs auf und belehrt für den Fall der Nichtinanspruchnahme über den ersatzlosen Verfall nach Absatz 2. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. Wird die Mitteilungspflicht nicht oder unvollständig erfüllt, tritt nicht beanspruchter Mindesturlaub nach § 19a Absatz 1 Satz 1 am Ende des Übertragungszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzu beziehungsweise wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses entsprechend dem Verfahren nach § 19a finanziell abgegolten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Zusatzurlaubsanspruch nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Beweislast für die Erfüllung der Mitteilungspflicht liegt bei der dienstvorgesetzten Stelle.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen. Soweit Beamtinnen…
Beamtinnen und Beamte haben in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Besoldung.
Die Bewilligung eines Urlaubs aus anderen Anlässen ist zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere…
Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für das laufende Urlaubsjahr in Anspruch genommen hat, ist auf den…
Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub…
Soweit Beamtinnen den zustehenden Zusatz- oder Erholungsurlaub wegen des Beginns der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht erhalten haben, ist der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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