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Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 18 Absatz 2, der den Mindesturlaub nach § 19a Absatz 1 Satz 1 übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. Satz 1 gilt auch für Beamtinnen und Beamte, deren Kinder, für die ihnen die Personensorge obliegt, wegen Pflegebedürftigkeit (nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) in der jeweils geltenden Fassung) oder Schwerbehinderung (nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch) auch nach Vollendung des 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf deren persönliche Betreuung im häuslichen Umfeld angewiesen sind. Die Angewiesenheit auf Betreuung im häuslichen Umfeld liegt in der Regel vor, wenn und solange für das zu betreuende Kind ein Grad der Behinderung von mindestens 70 nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder das Merkzeichen H nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung oder mindestens der Pflegegrad 3 nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist. Dem Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen liegt eine Fünf-Tage-Woche bei ganzjähriger Beschäftigung zugrunde. Die §§ 23 und 18 Absatz 4 finden entsprechende Anwendung.
Angesparter, nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub verfällt bei Wegfall der Personensorge zum Ende des folgenden Urlaubsjahres, in den Fällen des § 20a Absatz 1 Satz 1 jedoch spätestens mit Ablauf des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des letzten Kindes, für das die Personensorge zusteht, und in den Fällen des § 20a Absatz 1 Sätze 2 und 3 jedoch spätestens mit Ablauf des achtzehnten Urlaubsjahres nach der Geburt des schwerbehinderten oder pflegebedürftigen Kindes, für das die Personensorge zusteht. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens vier Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.
Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihnen für…
Zu den Kindern nach den Nummern 2, 6, 7 und Absatz 2 zählen leibliche (eheliche und nichteheliche) und angenommene Kinder, Stiefkinder sowie Kinder in Vollzeit-…
In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen. Soweit Beamtinnen…
Erholungsurlaub kann erst nach einer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst von sechs Monaten, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst…
Anträgen von Beschäftigten auf Beurlaubung zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines nach § 7 Absatz…
Beamtinnen und Beamte können den Teil des Erholungsurlaubs nach § 4 Absatz 1, der einen Zeitraum von 20 Arbeitstagen übersteigt, auf Antrag ansparen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.