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Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 2 nicht verfallen ist, ist von Amts wegen finanziell abzugelten. Gleiches gilt für nicht beanspruchten Zusatzurlaub nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Dem Mindesturlaub nach Satz 1 liegt eine Fünf-Tage-Woche bei ganzjähriger Beschäftigung zugrunde. Im Urlaubsjahr bereits gewährte Urlaubstage sind zunächst vom Mindesturlaubsanspruch und von einem Zusatzurlaubsanspruch nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für dieses Jahr in Abzug zu bringen, auch wenn diese in Abrechnung von Urlaubsansprüchen für andere Jahre genommen wurden. § 18 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 8 sowie § 23 Absatz 3 finden keine Anwendung. In Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod entsteht der finanzielle Abgeltungsanspruch für Urlaubsansprüche nach den Sätzen 1 bis 5 voraussetzungslos.
Der Abgeltungsbetrag pro nicht genommenem Urlaubstag entspricht dem anteiligen Bruttobezug eines Arbeitstages. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung der letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Für die Berechnung ist die Summe dieser Bruttobezüge durch 13 (Wochenzahl des Quartals) und der sich hieraus ergebende Betrag durch die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche zu dividieren und anschließend mit der Anzahl der nach Absatz 1 abzugeltenden Urlaubstage zu multiplizieren.
Der Abgeltungsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird. Der Umfang der nach Absatz 1 abzugeltenden Urlaubstage ist von der personalaktenführenden Stelle durch Verwaltungsakt festzusetzen und der Beamtin oder dem Beamten und zeitgleich der für die Auszahlung der Besoldung zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 3 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit AbonnementBeamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des…
Für das Jahr, in dem das Beamtenverhältnis endet, ist der zustehende Mindesturlaubsanspruch anteilig für die Zeit bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses zu…
Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das…
Der Beamtin oder dem Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu. Die Landesregierung regelt durch…
Beginnt das Beamtenverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so ist eine unmittelbar vorher beendete Zeit in einem Beamtenverhältnis bei demselben oder einem…
Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.