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Während des Urlaubs wird die Besoldung weitergezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wird Urlaub ohne Besoldung bewilligt, so richtet sich die Berücksichtigung der Zeiten beim Stufenaufstieg, sowie ihre Berücksichtigung bei der Bemessung des Ruhegehalts nach den geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen.
Urlaub, der unter Belassung der Besoldung bewilligt wird, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Zu viel gewährter Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte vor dem Beginn eines Urlaubs unter Wegfall der Besoldung oder der Eltern- oder Pflegezeit in…
Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für das laufende Urlaubsjahr in Anspruch genommen hat, ist auf den…
Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung wird gewährt für
Erholungsurlaub, der Beamtinnen und Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum gewährt…
Die Bewilligung eines Urlaubs aus anderen Anlässen ist zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere…
tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten und nicht nach § 20a angespart wurden. Für ungeminderte Urlaubsansprüche nach Satz 1 erfolgt im Falle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.