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Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 18. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 18; die zusätzlichen arbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht auf gesetzliche Feiertage ermittelt.
Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist für die Berechnung aller zu diesem Zeitpunkt bestehenden Urlaubsansprüche die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Absätzen 1 und 2 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.
Abweichend von Absatz 2 unterbleibt eine Minderung von Urlaubsansprüchen aus Vorjahren und anteiligen Urlaubsansprüchen des laufenden Jahres, soweit diese bis zum Zeitpunkt einer regelmäßigen Verringerung der wöchentlichen Arbeitstage wegen
Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,
durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesener Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 62 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes),
Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
Dienstunfähigkeit nach § 26 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 33 des Landesbeamtengesetzes, wenn eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 35 des Landesbeamtengesetzes erfolgt oder
begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes
tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten und nicht nach § 20a angespart wurden. Für ungeminderte Urlaubsansprüche nach Satz 1 erfolgt im Falle einer späteren Erhöhung der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage keine Umrechnung nach den Absätzen 1 bis 3. Für nicht beanspruchten Zusatzurlaub nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
Welche und warum — mit AbonnementBei einem Abweichen von der Fünf-Tage-Woche richtet sich die Höhe des Sonderurlaubs gemäß §§ 26, 28, 29,30 und 33 Absatz 1 Satz 7 nach § 23 Absatz 1 bis 3.
Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Urlaub zu gewähren
in sonstigen dringenden Fällen bis zu 3 Arbeitstage.
Die Bewilligung eines Urlaubs aus anderen Anlässen ist zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere…
Für die Teilnahme an Arbeitstagungen auf überörtlicher Ebene, die auf Veranlassung einer Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände…
Der Urlaub darf, auch wenn er für verschiedene Zwecke bewilligt wird, insgesamt fünf Arbeitstage einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr nicht übersteigen. In…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.