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Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen, die den Bildungsgang des Schülers mit seiner geistigen Entwicklung in Übereinstimmung halten und eine den Unterrichtszielen der Schule entsprechende Leistungsfähigkeit in der nächsthöheren Klassenstufe sichern sollen. Nach Maßgabe der §§ 16 und 17 ist ein Schüler zu versetzen, der auf Grund seiner Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass er den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen ist; eine gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ausgewiesene Note ist bei der Entscheidung über die Versetzung nicht zu Grunde zu legen. Eine gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 ausgewiesene Note ist bei der Entscheidung über die Versetzung zu Grunde zu legen.
Der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung werden die Zeugnisnoten in den in Anlage 1 genannten Unterrichtsfächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs zu Grunde gelegt.
Die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsarbeiten abhängig gemacht werden.
Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
Versetzungsentscheidungen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder seines Stellvertreters. Hierbei trifft die einzelne Lehrkraft ihre Entscheidung nicht nur auf Grund der Leistungen in ihrem Fach, sondern im Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungen.