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Ein Schüler/Eine Schülerin ist nicht zu versetzen, wenn die Zeugnisnoten
in zwei Fächern der Fächergruppe I unter „ausreichend“ liegen oder
in mehr als zwei Fächern unter „ausreichend“ liegen oder
in zwei Fächern der Fächergruppe II „ungenügend“ lauten oder
in je einem Fach der Fächergruppen I und II unter „ausreichend“ liegen und mindestens eine dieser Noten „ungenügend“ lautet oder
in einem Fach der Fächergruppe I „ungenügend“ und nicht in mindestens zwei Fächern, von denen eines der Fächergruppe I angehören muss, „gut“ oder „sehr gut“ lauten oder
in je einem Fach der Fächergruppen I und II „mangelhaft“ und nicht in drei oder mehr Fächern, von denen eines der Fächergruppe I angehören muss, mindestens „befriedigend“ lauten oder
in einem Fach der Fächergruppe II „ungenügend“, in einem weiteren Fach der Fächergruppe II „mangelhaft“ und nicht in mindestens zwei Fächern „gut“ oder „sehr gut“ lauten.
In allen übrigen Fällen ist der Schüler/die Schülerin zu versetzen.