Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei der mündlichen Prüfung (Kolloquium) wird einzeln geprüft. Die Prüfungszeit im Kolloquium beträgt in der Regel 20 Minuten je Prüfling. Dem Prüfling wird vor Beginn des Kolloquiums eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zur Bearbeitung der pädagogischen Handlungssituation gewährt. Die Schulleitung setzt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission den Prüfungsplan fest.
Das Prüfungsgespräch wird von der für die Betreuung der berufspraktischen Ausbildung des Prüflings zuständigen Fachlehrkraft geführt.
Für die Prüfung sind folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
die Prüfungslisten der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 (§ 30),
die Note des Praxisbesuchs (§ 11 Absatz 5), die Note der Praxisbewertung (§ 11 Absatz 6) und die Note des Erfahrungsberichtes (§ 11 Absatz 9).
Für die mündliche Prüfung gelten § 25 Absatz 2 bis 4; die Entscheidung, ob ein Prüfling die Hinderungsgründe für die Teilnahme an der Prüfung zu vertreten hat, trifft die Prüfungskommission (§ 51). Bei Täuschungshandlungen gilt § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Entscheidung von der Prüfungskommission getroffen wird; im Fall des § 25 Absatz 5 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Bei Ordnungsverstößen gilt § 26 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass neben der Verwarnung je nach Schwere des Verstoßes die mündliche Prüfung zu wiederholen ist oder mit der Note „ungenügend“ bewertet wird und die Entscheidung von der Prüfungskommission getroffen wird.