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Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nach bestandener Feststellungsprüfung ein Studium in einem Studiengang aufnehmen wollen, zu dem der ausländische Bildungsnachweis nach § 1 Absatz 1, nicht aber die bereits bestandene Feststellungsprüfung berechtigt, können eine Ergänzungsprüfung ablegen.
Die Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf diejenigen Fächer desjenigen Schwerpunktkurses, dem der nunmehr angestrebte Studiengang zugeordnet ist und in denen die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bisher nicht die vorgesehene schriftliche oder mündliche Prüfung abgelegt hat. Dabei werden diejenigen Fächer, die nicht nach § 7 Absatz 2 Satz 1 bestimmt wurden, mündlich geprüft.
Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren schriftliche Prüfungsleistungen in zwei Fächern nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Von der mündlichen Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern ist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers in den Fächern abzusehen, in denen mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.
Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Ergänzungsprüfung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ fest. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in allen Fächern mindestens die Fachnote „ausreichend“ erzielt hat.
Der Prüfungsausschuss bildet die Gesamtnote als arithmetisches Mittel aus den Fachnoten der Ergänzungsprüfung. Die Gesamtnote wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma gebildet, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung ersatzlos gestrichen.
Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 ausgestellt.
Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn die Endnote in den drei Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ lautet und im Übrigen die Abschlussprüfung nach § 29…
Die Ergänzungsprüfung findet im Rahmen der Feststellungsprüfung an demselben Termin wie die Feststellungsprüfung statt. Sie erstreckt sich auf die Fächer des…
Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ist bestanden, wenn der mündliche und praktische Teil der staatlichen Prüfung bestanden sind. Über die…
Wenn in nur einem Fach, ausgenommen das Fach Deutsch oder in englischsprachigen Feststellungsprüfungen das Fach Englisch, die Fachnote „ausreichend“ nicht…
Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist anzubieten, wenn eine der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ nach § 20…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.