FStrAbG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 FStrAbGGesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen § 2§ 4 Einzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unberührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf Grund des Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen. § 2§ 4