§ 5 FStrAbG
(1)
Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr Fünfjahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes.
(2)
Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.