FStrAbG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 8 FStrAbGGesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen § 7§ 9 Auf laufende und fest disponierte Vorhaben sind die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs anzuwenden. § 7§ 9