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Ehrenamtliche feuerwehrtechnische Beauftragte und Beraterinnen oder Berater der Aufsichtsbehörden sowie ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, erhalten monatlich eine Aufwandsentschädigung oder einen pauschalierten Auslagenersatz nach Maßgabe dieser Verordnung.