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Wehrführer oder Wehrführerinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 300 Euro und einen Zuschlag für jeden Löschbezirk in Höhe von 7,50 Euro monatlich.
Löschabschnittsführer und Löschabschnittsführerinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 Euro monatlich.
Löschbezirksführer und Löschbezirksführerinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von mindestens 150 Euro monatlich.
Die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des Wehrführers oder der Wehrführerin und des Löschabschnittsabschnittsführers oder der Löschabschnittsführerin haben monatlich einen Anspruch auf 50 Prozent der Aufwandsentschädigung und des jeweiligen Zuschlags nach Absatz 1 und 2. Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin haben monatlich Anspruch auf 50 Prozent der Aufwandentschädigung nach Absatz 3.
Jugendwarte, Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte, Ausbildungsbeauftragte und Funkbetriebswarte erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von mindestens 50 Euro monatlich.
Den übrigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Gemeinden, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, kann ein pauschalierter Auslagenersatz in Höhe von mindestens 25 Euro monatlich gewährt werden.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung oder des pauschalierten Auslagenersatzes nach den Absätzen 3 bis 5 wird von den zuständigen Beschlussorganen nach der voraussichtlichen Höhe des Aufwandes sowie dem Umfang und der Bedeutung der mit der Funktion verbundenen Tätigkeit im Einzelfall festgesetzt.
§ 4 Absatz 3 gilt entsprechend.