Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 300 Euro. Er oder sie erhält einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 20 Euro monatlich.
Mit der Aufwandsentschädigung sind alle mit der Funktion verbundenen Aufwendungen einschließlich des Verdienstausfalls abgegolten. Dies gilt nicht für Einsätze oder Ausbildungsveranstaltungen.
Reisekosten werden nach dem Saarländischen Reisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 857), zuletzt geändert durch Artikel der Verordnung vom 24. März 2022 (Amtsbl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung erstattet.