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Ist der oder die Berechtigte länger als einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Monat an der Ausübung seiner oder ihrer Funktion verhindert, so ruht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung oder pauschalierten Auslagenersatz für die über den Monat hinausgehende Zeit. Wird die Funktion wiederaufgenommen, lebt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung oder pauschalierten Auslagenersatz mit Beginn des Monats auf, in dem die Funktion wiederaufgenommen wird.
Ist die Verhinderung unverschuldet auf dienstbedingte Gründe zurückzuführen, findet Absatz 1 keine Anwendung.