Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) Vom 13. Dezember 2025
Der Anspruch auf Entschädigung entsteht mit Beginn des Monats, in dem der oder die Berechtigte die Funktion antritt, und endet mit Ablauf des Monats, in dem er oder sie aus der Funktion ausscheidet.
§ 9 FwEVO
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