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Die ständigen Vertreter oder Vertreterinnen des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin erhalten 50 Prozent der Aufwandsentschädigung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie einen Dienstkleidungszuschuss entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 2.
§ 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.