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Der oder die Beauftragte des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin für die Jugendfeuerwehr und der oder die Beauftragte des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin für die Altersabteilung oder Ehrenabteilung erhalten jeweils eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 200 Euro monatlich sowie einen Dienstkleidungszuschuss nach § 2 Absatz 1 Satz 2. Die Stellvertreter oder die Stellvertreterinnen des oder der Beauftragten des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin für die Jugendfeuerwehr haben monatlich einen Anspruch auf einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 50 Prozent der Entschädigung nach Satz 1 und auf einen Dienstkleidungszuschuss nach § 2 Absatz 1 Satz 2.
Der Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin auf Landesebene erhält einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 60 Euro monatlich. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Jugendgruppensprechers oder der Jugendgruppensprecherin auf Landesebene hat monatlich einen Anspruch auf 50 Prozent des pauschalierten Auslagenersatzes nach Satz 1.
Mit diesen Beträgen sind die Reisekosten innerhalb des Saarlandes und alle sonstigen Aufwendungen abgegolten. Für Dienstreisen außerhalb des Saarlandes gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.