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§ 1 findet auch Anwendung bei rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind.
§ 1 findet auch Anwendung bei rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden…
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für solche Kosten, die nach seinem Inkrafttreten fällig werden.
Gebühren und Auslagen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werden.
Für Anträge, die bis zum Inkrafttreten einer Verordnungsänderung gestellt sind, werden Gebühren nach bisherigem Recht erhoben.
§ 1 findet keine Anwendung, wenn die rückständigen Gebühren und Auslagen einen Betrag von 10 € nicht überschreiten.
Nach Änderungen dieser Verordnung ist ihre jeweils geltende Fassung auch auf Verfahren anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.