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Im Rahmen dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Vorhaben ist ein Vorhaben im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/2115.
Begünstigte Person ist eine natürliche Person, Personenvereinigung oder juristische Person des Privatrechts oder Öffentlichen Rechts, die einen Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsantrag stellt oder für die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich ist.
Bewilligungsstelle ist die Behörde des Landes, die den Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsantrag einer begünstigten Person entgegennimmt, bearbeitet und eine Entscheidung über die Bewilligung trifft.
Zahlstelle ist eine Zahlstelle im Sinne des Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2116.
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116.
Intervention ist eine Intervention im Sinne des Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2021/2115.
Sektor Obst und Gemüse ist die Interventionskategorie nach Artikel 42 Buchstabe a in Verbindung mit Titel III Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115.
Bienenzuchtsektor ist die Interventionskategorie nach Artikel 42 Buchstabe b in Verbindung mit Titel III Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2021/2115.
ELER-Interventionen sind Interventionen nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115.
Flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen sind Interventionen nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115.
Nicht flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen sind Interventionen nach den Artikeln 73 bis 78 der Verordnung (EU) 2021/2115.
Direktzahlungen sind Interventionen nach Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115.
Fördermaßnahme ist eine Teilintervention, ein Fördergegenstand oder ein Teilfördergegenstand innerhalb einer ELER-Intervention im nationalen GAP-Strategieplan, für die ein eigener Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsantrag gestellt werden kann.
Teil 2 Gemeinsame Vorschriften für Direktzahlungen, Interventionen im Sektor Obst und Gemüse, Bienenzuchtsektor- und ELER-Interventionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr.…
Die Verordnung gilt für Interventionen nach Artikel 42 Buchstabe b in Verbindung mit Titel III Kapitel III Abschnitt 3 und für nicht flächen- und tierbezogene…
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung,…
Diese Verordnung dient der Durchführung des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156)in der jeweils geltenden Fassung und der in § 1 des…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2009/72/EG, Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, Artikel 2…
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.