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Der Mindestkontrollsatz von stichprobenartigen Kontrollen nach § 20 des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156) beträgt 5 Prozent der Grundgesamtheit der Zahlungsanträge.
Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt auf Basis einer Zufallsauswahl und einer Risikobewertung. Der Anteil der Zufallsauswahl beträgt dabei mindestens 25 Prozent. Die restliche Kontrollstichprobe wird auf Basis einer Risikoanalyse ausgewählt.
Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen sind die Fördervoraussetzungen, Auflagen und Verpflichtungen zu prüfen, sofern diese zum Zeitpunkt der Kontrolle überprüfbar sind und noch nicht im Rahmen der Verwaltungskontrolle abschließend geprüft wurden. Sie sind soweit möglich vor der Schlusszahlung des jeweiligen Vorhabens beziehungsweise zeitnah danach durchzuführen.
Alternative Nachweise können Vor-Ort-Kontrollen ganz oder teilweise ersetzen, wenn anhand dieser die Überprüfung der erforderlichen Kontrollinhalte ausreichend sichergestellt werden kann.
Die begünstigte Person erhält den Prüfbericht zur Kenntnis.
Vor-Ort-Kontrollen sind in der Regel durch einen Besuch des Ortes vorzunehmen, an dem die Maßnahme durchgeführt wird. Bei immateriellen Maßnahmen haben…
Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 sind in der Regel vor Tätigung der Abschlusszahlung für eine Maßnahme vorzunehmen.
Durch Vor-Ort-Kontrollen ist zu überprüfen, ob die Maßnahme im Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde, und ob alle Förderkriterien,…
Vor-Ort-Kontrollen sind in der Regel durch einen Besuch des Ortes vorzunehmen, an dem die Maßnahme durchgeführt wird. Bei immateriellen Maßnahmen haben…
Im Rahmen einer Ex-post-Kontrolle sind die zweckentsprechende Nutzung sowie die Einhaltung noch geltender Auflagen und Verpflichtungen zu prüfen. In jedem…
Das Kontrollsystem umfasst Verwaltungskontrollen aller Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsanträge sowie stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.