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Einer Inaugenscheinnahme unterliegen grundsätzlich alle Vorhaben. Die Inaugenscheinnahme ist soweit möglich vor der Schlusszahlung des jeweiligen Vorhabens beziehungsweise zeitnah danach durchzuführen. Dabei wird geprüft, ob das Vorhaben durchgeführt wurde beziehungsweise wird. Auf eine Inaugenscheinnahme kann verzichtet werden, a) wenn das Vorhaben für eine Vor-Ort-Kontrolle nach § 6 ausgewählt worden ist, b) wenn die tatsächliche Durchführung des Vorhabens anhand von alternativen Nachweisen gesichert festgestellt werden kann, c) bei Investitionen bis zu 25 000 Euro Zuwendung, d) wenn nach Ansicht der Direktorin beziehungsweise des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter in Funktion als EU-Zahlstelle ein geringes Risiko besteht, dass die Fördervoraussetzungen nicht gegeben sind oder die Intervention nicht getätigt wurde, e) bei außergewöhnlichen Umständen im Sinne des § 2 Nummer 5 des GAP-Fördergesetzes NRW, f) wenn anhand von alternativen Nachweisen die Überprüfung der erforderlichen Kontrollinhalte ausreichend sichergestellt werden kann.
Die Verwaltungskontrollen bei materiellen Investitionsvorhaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder…
Vorhaben, bei denen die gesamten förderungsfähigen Ausgaben 150 000 EUR nicht übersteigen, werden vor Vorlage des Abschlusses für das Geschäftsjahr, in dem ein…
Bei der Verwaltungskontrolle der Förderanträge werden insbesondere geprüft: a) Förderfähigkeit der begünstigten Person und des Vorhabens, b) Einhaltung der…
Verwaltungskontrollen zu den Zahlungsanträgen beinhalten insbesondere: a) Prüfung auf Zulässigkeit des Antrages und der mit einzureichenden zahlungsbegründenden…
Bei Änderungsanträgen und Konzeptänderungen wird im Rahmen der Verwaltungskontrolle insbesondere geprüft: a) Erfüllung der Fördervoraussetzungen und der mit der…
Alle Anträge und andere Erklärungen, die von einer begünstigten Person gegenüber der Bewilligungsstelle abgegeben werden, unterliegen einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.