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Im Zusammenhang mit dem Flächenüberwachungssystem gelten die folgenden Vorgaben der GAPInVeKoS-Verordnung jeweils entsprechend:
in Bezug auf Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem § 32 Absatz 1 bis 3 der GAPInVeKoS-Verordnung und
in Bezug auf Vor-Ort-Kontrollen bei dem Flächenüberwachungssystem § 33 der GAPInVeKoS-Verordnung.
die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, soweit nicht bereits eine Klärung durch Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2 erfolgt ist.
nach Unterabschnitt 2 durch das Flächenüberwachungssystem,
§ 33 Absatz 2 gilt entsprechend.
die Ergebnisse der Flächenkontrollen der Länder gemäß § 27 Absatz 5 und § 29 Absatz 5 der GAPInVeKoS-Verordnung und der Kontrollen der Prüfer der Bundesanstalt,
in Bezug auf die Ermittlung der Flächengröße bei den flächenbezogenen ELER-Interventionen § 29 der GAPInVeKoS-Verordnung,
in Bezug auf Sanktionen bei Nichtanmeldung aller Flächen § 43 der GAPInVeKoS-Verordnung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.