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Im Zusammenhang mit der Berechnung von Zahlungen und Sanktionen gelten die folgenden Vorgaben der GAPInVeKoS-Verordnung jeweils entsprechend:
in Bezug auf Sanktionen bei Nichtanmeldung aller Flächen § 43 der GAPInVeKoS-Verordnung,
in Bezug auf Sanktionen bei Übererklärungen bei flächenbezogenen Fördermaßnahmen§ 44 Absatz 1 und 2 der GAPInVeKoS-Verordnung und
in Bezug auf die verspätete Einreichung des Zahlungsantrages § 46 Absatz 1 und 3 der GAPInVeKoS-Verordnung, wobei die Frist nach § 46 Absatz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung abweichend in § 16 Absatz 1 des GAP-Fördergesetzes NRW geregelt ist.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
in Bezug auf Änderungen des Zahlungsantrags § 22 Absatz 1 und 2 der GAPInVeKoS-Verordnung,
Für die Bearbeitung des Zahlungsantrages im Sammelantrag verwendet die zuständige Behörde die nach § 9 Nummer 1 und 6 bis 12 sowie § 11 Absatz 1 Satz 1 und Satz…
Abweichend von Absatz 5 gilt für Flächen, für die ein Zahlungsantrag im Sammelantrag gestellt ist, die aber nicht unter § 9 fallen, § 41 Absatz 5 und 6 der…
Im Zusammenhang mit dem Flächenüberwachungssystem gelten die folgenden Vorgaben der GAPInVeKoS-Verordnung jeweils entsprechend:
Im Fall eines Verstoßes gegen Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen werden Sanktionen nach § 8 des GAP-Fördergesetzes NRW unter Berücksichtigung…
in Bezug auf die Ermittlung der Flächengröße bei den flächenbezogenen ELER-Interventionen § 29 der GAPInVeKoS-Verordnung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.