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Grundlage für die Gewährung von Zahlungen für Fördermaßnahmen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann das Vorliegen eines Bewilligungsbescheides zum Beginn des Verpflichtungszeitraums sein. Die zuständige Behörde erteilt diese Bewilligungsbescheide auf Grundlage des in diesen Fällen bis zum 30. Juni im Jahr vor dem ersten Verpflichtungsjahr durch die begünstigte Person bei der zuständigen Behörde eingereichten Grundantrages.
Über die Notwendigkeit eines Grundantragsverfahrens nach Absatz 1 entscheidet das jeweils zuständige Ministerium bezogen auf die einzelnen Fördermaßnahmen.
Das Förderverfahren richtet sich nach dem Haushalt und nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes, insbesondere den §§ 23 und 44 der…
Anträge auf Förderung sind elektronisch in geeigneter Form bei der zuständigen Behörde gemäß § 24 zu stellen.
Soweit eine Förderung basierend auf Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 beantragt wird, verwendet die zuständige Behörde ergänzend auch die nach § 10 der…
Im Fall der Nutzung einer Fläche, für die die Förderung einer einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 beantragt…
Der Zahlungsantrag im Sammelantrag soll die für die Prüfung der Förderfähigkeit oder der Konditionalität gegebenenfalls erforderlichen Nachweise oder Belege…
Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die Behörde in einer vorab…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.