§ 4 GKrimDVDVVerordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der Hochschule bestimmt.
§ 16 GBPolVDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.
§ 7 GWDAPrVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.
§ 5 GntDAIVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Für den Präsenzstudiengang bestimmt die Hochschule die Zeiten des Erholungsurlaubs. Er ist auf die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten…
§ 27 HADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst
Die Zeiten des Erholungsurlaubes bestimmt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.