§ 24 Abs. 1 Nr. 5 MDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
eines schriftlichen Tests oder
§ 29 Abs. 4 Nr. 2 GDBNDVerfSchVDVLeistungstests im Hauptstudium
eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 GDBNDVerfSchVDVSchriftlicher Teil
bis zu drei Leistungstests und
§ 23 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c MDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind, sowie
§ 18 Abs. 2 Nr. 1 GBPolVDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
einer Klausur,