§ 24 Abs. 1 Nr. 6 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
eines schriftlichen Tests oder
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c MDBNDVerfSchVDVPraktikumsordnung
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.
§ 14 Abs. 1 Nr. 5 MWDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes
kurze schriftliche oder mündliche Leistungstests.
§ 25 Abs. 1 Nr. 4 MBPolVDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
einer schriftlichen Überprüfung,
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MntDAIVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
fünf schriftliche Leistungstests und