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Die Bezeichnung „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]“ oder die Bezeichnung „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]“ darf führen, wer nach § 5 allgemein beeidigt ist.
Nach Absatz 3 allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscher dürfen die Bezeichnung „allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Deutsche Gebärdensprache“ oder…
Nach Aushändigung der Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 4 kann die Dolmetscherin oder der Dolmetscher die Bezeichnung „Allgemein beeidigte Dolmetscherin oder…
Dolmetscher, die nach § 185 oder § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52 Absatz 1 der…
„allgemein beeidigter Behördendolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]",
Wer nach Absatz 1 allgemein beeidigt ist, kann die Bezeichnung „Allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Gebärdensprache“ oder „Allgemein beeidigter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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