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Zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt im Sinne von § 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Auf die allgemeine Beeidigung finden die §§ 3 bis 5 und die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung.
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 der Abgabenordnung hinzuweisen. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Auf die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern und Übersetzern für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Angelegenheiten finden die §§ 3…
Dolmetscher, die nach § 185 oder § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52 Absatz 1 der…
Zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen…
Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die…
Die Bezeichnung „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]“ oder die Bezeichnung „allgemein beeidigte…
sich als allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin oder allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher oder ermächtige Übersetzerin oder ermächtigter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.