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Die Bezeichnung
„allgemein beeidigte Behördendolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]",
„allgemein beeidigter Behördendolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]",
„allgemein beeidigte Übersetzerin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]",
„allgemein beeidigter Übersetzer für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]",
„allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin" oder
„allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher"
darf führen, wer nach § 6 entsprechend allgemein beeidigt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 sind in der Urkunde nach § 6 Absatz 3 und 4 die Sprachen anzugeben, für welche die allgemeine Beeidigung erfolgt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.