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Zuständig für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern nach den Vorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2109), sowie für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern und Übersetzern nach Absatz 3 ist der Präsident des Landgerichts.
Die nach dem Gerichtsdolmetschergesetz allgemein beeidigten Dolmetscher gelten zugleich für staatsanwaltliche und notarielle Angelegenheiten als allgemein beeidigte Dolmetscher.
Auf die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern und Übersetzern für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Angelegenheiten finden die §§ 3 bis 5, 7 bis 9 und 10 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung. An die Stelle der Prüfung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes tritt bei Gebärdensprachdolmetschern eine entsprechende Prüfung zum Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache, bei Übersetzern eine entsprechende Übersetzerprüfung. Mit der allgemeinen Beeidigung ist keine öffentliche Bestellung verbunden.
Nach Absatz 3 allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscher dürfen die Bezeichnung „allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Deutsche Gebärdensprache“ oder „allgemein beeidigter Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache“ führen. Nach Absatz 3 allgemein beeidigte Übersetzer dürfen die Bezeichnung „allgemein beeidigte Übersetzerin für ... [Sprache, für die sie beeidigt ist]“ oder „allgemein beeidigter Übersetzer für ... [Sprache, für die er beeidigt ist]“ führen.
Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer mit ausländischen Berufsqualifikationen werden unter den Voraussetzungen des § 6a auf Antrag in die in § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes bezeichnete Datenbank eingetragen, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne der Absätze 2 oder 3 im Saarland vorübergehend oder gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistung). Die §§ 5 Absatz 3 und 10 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes gelten entsprechend. § 9 des Gerichtsdolmetschergesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Eintragung die im Staat der Niederlassung geführte Berufsbezeichnung sowie zusätzlich der Name und die Anschrift der zuständigen Behörde im Staat der Niederlassung anzugeben sind und ein Hinweis darauf zu vermerken ist, dass der Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher oder Übersetzer im Saarland nicht allgemein beeidigt ist. Die Eintragung wird nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn sie nicht auf erneuten Antrag verlängert wird. Mit der Eintragung ist keine öffentliche Bestellung verbunden.
Nach Absatz 3 allgemein beeidigte Übersetzer und nach Absatz 5 vorübergehend eingetragene Übersetzer sind berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachenübertragungen zu bescheinigen. Der Bescheinigungsvermerk lautet: „Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus dem ... [Sprache, aus der übersetzt wurde] wird bescheinigt.“ Der Bescheinigungsvermerk ist mit Angaben zu Ort, Datum und Berufsbezeichnung des Übersetzers auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Nach Absatz 5 vorübergehend eingetragene Übersetzer haben zudem den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde im Staat der Niederlassung zu vermerken. Ist das übersetzte Dokument kein Original oder wurde nur ein Teil des Dokuments übersetzt, so ist dies in der Bescheinigung kenntlich zu machen. In ihr soll auch auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen, hingewiesen werden, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. Die Sätze 1 bis 6 finden entsprechende Anwendung, wenn ein Übersetzer eine ihm zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung als richtig und vollständig befunden hat.
Die Verfahren nach Absatz 1 in Verbindung mit dem Gerichtsdolmetschergesetz sowie nach den Absätzen 3 und 5 können, abgesehen von der Eidesabnahme, über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz Saarland) abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Für Dolmetscher, die vor dem 1. Januar 2023 nach den saarländischen Vorschriften allgemein beeidigt worden sind, gilt die allgemeine Beeidigung für notarielle Angelegenheiten bis zum 31. Dezember 2027 fort. Für Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer, die vor dem 1. Januar 2023 nach den saarländischen Vorschriften allgemein beeidigt worden sind, gilt die allgemeine Beeidigung für gerichtliche und notarielle Angelegenheiten bis zum 31. Dezember 2027 fort. In Fällen der Sätze 1 und 2 gelten die §§ 9 und 10 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechend.