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Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist zuschlagspflichtig.
Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr geleistete Arbeit.
Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeitszeit gilt als Sonn- und Feiertagsarbeit.
Die Zuschläge betragen bei: 30 v. H., 80 v. H., 200 v. H..
Die Zuschläge sind aus dem Stundenlohn zu berechnen. Treffen mehrere der vorgenannten Zuschläge zusammen, ist nur der jeweils höchste zu zahlen.