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Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die werktäglich über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1 hinaus geleistet wird.
Nachtarbeit ist zuschlagspflichtig und die Arbeit, die in der Zeit von 20.00 bis 5.00 Uhr geleistet wird.
Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit (Sonn- und Feiertagsarbeit) ist zuschlagspflichtig.
Die Zuschläge betragen 25 %, 20 %, 75 %, 200 %, 200 % des Tarifstundenlohnes.
Fällt in die Nachtarbeit gleichzeitig Mehrarbeit, so sind beide Zuschläge zu bezahlen. Soweit an Sonntagen und Feiertagen über die maßgebliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird, gelten diese Stunden als Mehrarbeit. Der Mehrarbeitszuschlag ist neben dem Sonntags- und Feiertagszuschlag zu bezahlen. Bei gleichzeitiger Nachtarbeit gelten drei Zuschläge.