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Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden nachstehende Zuschläge vergütet. Mehrarbeit ist jede Überschreitung der vereinbarten täglichen Arbeitszeit nach § 5.
Die Zuschläge betragen für a) Mehrarbeit 25 %, b) Nachtarbeit (23.00 bis 6.00 Uhr) 10 %, sofern sie gleichzeitig Mehrarbeit ist 35 %, c) Sonntagsarbeit (0.00 bis 24.00 Uhr) 75 %, d) Feiertagsarbeit (0.00 bis 24.00 Uhr) 75 %.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur jeweils der höhere Zuschlag zu zahlen.