Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Gebäudereinigerhandwerk Vom 9. März 2025
Die über die Kernarbeitsbestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt. Die Anwendung ist zu dokumentieren.
§ 8 GebäudeAöAufArbb3V SL
§ 8 GebäudeAöAufArbb3V SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen