Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Gerüstbauhandwerk Vom 1. April 2026
Die über die Kernarbeitsbedingungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt. Die Anwendung ist zu dokumentieren.
§ 10 GerüstAöAufArbb2V SL
§ 10 GerüstAöAufArbb2V SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen