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§§ 3 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, finden entsprechende Anwendung.
Staatlich anerkannte Fachhochschulen, denen Zuschüsse nach § 110 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, sind von den Gebühren befreit, soweit die Amtshandlung den bezuschussten Bereich betrifft.
Die §§ 3 bis 22 des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils…
Die Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 sind gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung…
Die §§ 10, 11, 14, 17 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), in der jeweils geltenden Fassung,…
Für Amtshandlungen des Ministeriums können Gebühren erhoben werden. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührentatbestände festzulegen und…
Auf die Erhebung von Abgaben nach diesem Gesetz finden die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende…
das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, sowie die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.